Was ist die Probezeit für den Führerschein?
Führerschein ist Führerschein: Bei fast allen
Fahrerlaubnisklassen
(ausgenommen Klasse AM, L und T) wird zunächst der Führerschein auf Probe erteilt. Dabei handelt es sich um eine reguläre Fahrerlaubnis, die jedoch bei Fehlverhalten an strengere Auflagen
geknüpft ist. Sprich: Wer innerhalb der Probezeit gegen die Regeln verstößt, der muss mit härteren Konsequenzen rechnen.
Die Probezeit für den Führerschein wurde hierzulande bereits im Jahr 1986 eingeführt, um die Zahl von Verkehrsunfällen bei Fahranfängern zu reduzieren. Sämtliche Regelungen gelten seither fast unverändert,
einzig das Strafmaß für einige Verstöße wurde erhöht – beispielsweise durch die Einführung der 0-Promille-Grenze.
Wie lange dauert die Probezeit?
Die Führerschein-Probezeit ist auf zwei Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfbescheinigung für Begleitetes Fahren ab 17. Die Probezeit kann nicht verkürzt werden – bei schweren Verkehrsverstößen
kann sie sich allerdings auf vier Jahre verlängern. Darüber hinaus gut zu wissen: Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden – egal wie viele Führerscheine ausgehändigt werden. Das bedeutet im Klartext:
Wer beispielsweise mit 16 Jahren schon einen Führerschein Klasse A1 macht und die Probezeit ohne Probleme durchläuft, der bekommt seinen Pkw-Führerschein mit 18 Jahren ohne daran geknüpfte Auflagen ausgehändigt.
Was passiert bei Verstößen innerhalb der Probezeit?
Während der Führerschein-Probezeit gelten strengere Regeln: Dabei werden die Regelverstöße in A-Delikte (sehr schwerwiegend) und B-Delikte (schwerwiegend) unterteilt. Je nach Anzahl der A- und B-Vergehen muss mit unterschiedlichen Konsequenzen
gerechnet werden: Ein einmaliger A-Verstoß sowie ein zweimaliger B-Verstoß haben in der Regel immer die Verlängerung der Probezeit zur Folge. Zusätzlich können natürlich Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister sowie die Teilnahme an einem
Aufbauseminar bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis verhängt werden.
Verstöße gegen die Führerschein-Probezeit: A- und B-Delikte
In Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist genau festgelegt, welche Arten von Verstößen als A-Delikte und welche als B-Delikte angesehen werden. Im Folgenden findest du die häufigsten Verstöße im Überblick:
A-Delikte – schwerwiegende Vergehen
- Unterlassene Hilfeleistung
- Fahrerflucht bzw. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Geschwindigkeitsüberschreitungen um 21 km/h oder mehr
- Abstandsvergehen bei mehr als 80 km/h (weniger als halber Tachowert)
- Überholen trotz Überholverbot
- Missachtung der Vorfahrt: z. B. bei Nichtachtung der Rechts-vor-Links-Regelung
- Missachten einer roten Ampel
- Abbiegevergehen: z. B. Gefährdung von Fußgängern durch abbiegen
- Verstöße auf der Autobahn: z. B. Benutzung des Seitenstreifens, um schneller voran zu kommen
- Fahren unter Alkohol- (0-Promille-Grenze), Drogen- oder Medikamenteneinfluss
- Vergehen am Bahnübergang: z. B. Überquerung des Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke
- Verstöße an Fußgängerüberwegen: zu schnelles Heranfahren an Zebrastreifen, wenn gerade ein Fußgänger überqueren will
- Fahren ohne Begleitperson beim Führerschein ab 17
B-Delikte – weniger schwerwiegende Vergehen
- Überziehung der Hauptuntersuchung um mehr als acht Monate
- Nicht vorschriftsmäßige Mitnahme von Kindern: Es gilt die Anschnallpflicht
- Missachtung der Vorschriften zur Ladungssicherung
- Abgefahrene Reifen: vorgeschriebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschritten
- Parken auf der Autobahn
- Behinderung von Feuerwehr, Notarzt oder Polizei: Z. B. Parken vor einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt
- Falsche oder nicht vorhandene Absicherung eines liegengebliebenen Fahrzeugs
Maßnahmen bei Verstößen während der Probezeit
Wer während der Probezeit gegen die Regeln verstößt, den erwartet ein 3-Stufiges Sanktionssystem. Bei Begehen eines A-Deliktes oder zweimaligem B-Verstoß ist zunächst die Teilnahme an einem Aufbauseminar verpflichtend –
zudem wird die Probezeit um 2 Jahre, auf insgesamt 4 Jahre verlängert. Wer innerhalb dieser Zeitspanne nochmals einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begeht, wird schriftlich verwarnt. Zusätzlich wird Fahranfängern
in solchen Fällen nahegelegt, sich innerhalb von zwei Monaten verkehrspsychologisch beraten zu lassen. Nur wer anschließend zum dritten Mal einen A- oder zwei B-Delikte begeht, dem wird die Fahrerlaubnis letztlich entzogen.
Stufe 1: Aufbauseminar
Beim Aufbauseminar handelt es sich um einen neunstündigen Kurs, der in einer Fahrschule absolviert wird. Dieser ist verpflichtend und innerhalb der gesetzten Frist (üblicherweise zwei Monate) nachzuweisen –
falls trotz Verstoß kein Aufbauseminar absolviert wird, wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst bei Vorlage der Bescheinigung neu erteilt.
Waren beim Verstoß Alkohol, Drogen oder Medikamente im Spiel, wird beim Aufbauseminar zusätzlich ein Psychologe hinzugezogen. Im Rahmen des Seminars müssen Fahranfänger zunächst ihre Verstöße und ihr zukünftiges Verhalten
im Straßenverkehr erläutern. Darüber hinaus setzen sie sich nochmals gemeinsam mit einem Fahrlehrer ans Steuer: Durch eine Probefahrt wird der Verkehrsverstoß detailliert analysiert und bewertet. Aufbauseminare müssen vom Fahranfänger
selbst gezahlt werden: Die Kosten belaufen sich je nach Fahrschule auf 250 bis 500 Euro.
Stufe 2: Verkehrspsychologische Beratung
Wer nach einem absolvierten Aufbauseminar erneut auffällig wird, erhält eine Verwarnung und die ausdrückliche Empfehlung, innerhalb von 2 Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
Allerdings ist die Teilnahme der gesetzlich geregelten Maßnahme freiwillig und mit Kosten verbunden: Eine Beratung zu drei jeweils einstündigen Sitzungen kosten etwa 300 Euro. Um Fahranfängern trotzdem einen Anreiz zur Teilnahme zu schaffen, werden weitere
Verstöße innerhalb der Teilnahmezeit nicht sanktioniert. Sprich: Jemand, der während einer verkehrspsychologischen Beratung eine weitere Ordnungswidrigkeit (keine Straftat) begeht, wird nicht bestraft.
Stufe 3: Entzug der Fahrerlaubnis
Wenn alles nichts genützt hat und Fahranfänger trotz Aufbauseminar und Verkehrspsychologischer Untersuchung nach Ablauf der zweimonatigen Frist nochmals einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begehen (also insgesamt
3 A-Verstöße bzw. 6 B-Verstöße begangen wurden), dann muss in letzter Konsequenz der Führerschein dran glauben. Nach Entzug der Fahrerlaubnis wird eine Sperrfrist verhängt: Diese kann im Einzelfall
6 Monate bis 5 Jahre dauern. 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist kann der Führerschein wieder erteilt werden. Je nach Problemfall kann es jedoch passieren, dass eine erneute Fahrschulausbildung absolviert werden muss.
Nach Zurückerlangen der Fahrerlaubnis beginnt die Probezeit von vorne.
Alle Infos zur Probezeit im Überblick
- Die Probezeit dauert 2 Jahre. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Führerschein ausgehändigt wurde.
- Die Probezeit gilt für Fahranfänger der Führerscheinklassen A, B, C und D. Sie gilt nicht für die Fahrzeugklassen L und T.
- Die Probezeit ist eine Art einmalige Bewährungsprobe: Jeder Fahranfänger muss sie nur einmal überstehen – ganz gleich, welcher Führerschein anschließend noch absolviert wird.
- Verstöße, die während der Probezeit begangen werden, sind je nach Schwere in A- und B-Delikte unterteilt.
- Bei einmaligem A-Delikt oder zweimaligem B-Verstoß in der Probezeit wird ein Aufbauseminar fällig und die Probezeit verlängert sich auf 4 Jahre.
- Bei zweimaligem A-Delikt oder viermaligem B-Delikt erfolgt eine Verwarnung und Empfehlung zur verkehrspsychologischen Beratung.
- Bei drei A-Verstößen oder sechs B-Verstößen in der Probezeit wird der Führerschein entzogen.